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22.06.2016

VBE: Grundschüler sollten nicht am Ramadan-Fasten teilnehmen

Lehrer sorgen sich um fastende Kinder in der Grundschule

Immer mehr Grundschullehrkräfte sorgen sich um die Gesundheit muslimischer Kinder an ihren Schulen. Anfragen besorgter Lehrkräfte beim VBE zeigen, dass offenbar vermehrt Grundschüler am Fasten während des Ramadans teilnehmen. Das heißt, sie trinken und essen während des gesamten Schultags nichts.

Die Ursachen sind laut Aussagen der Lehrkräfte unterschiedlich. Zum Teil wollen die Kinder es den Erwachsenen von sich aus gleichtun, es gibt aber auch Eltern, die Druck ausüben, dass sich besonders Jungen früh am Fasten beteiligen. Üblich ist eine Teilnahme am Ramadan eigentlich erst ab der Pubertät.

Die Folge ist, dass fastende Kinder, besonders bei steigenden Temperaturen, zu erschöpft sind, um noch am Unterricht, an Klassenarbeiten oder an schulischen Veranstaltungen, wie etwa einem Sportfest, teilzunehmen. „Wir respektieren die Ausübung religiöser Vorschriften. In der Regel gehen muslimische Eltern verantwortungsbewusst damit um. Es ist aber eine Grenze überschritten, wenn die Gesundheit der Kinder und der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule leiden“, sagt Udo Beckmann.

Der VBE weist daher darauf hin, dass die Schulpflicht auch während des Ramadan gilt. Nach Ermessen der Schulleitung besteht darüber hinaus die Möglichkeit, Kinder von einzelnen schulischen Veranstaltungen, etwa einem Sportfest, aus religiösen Gründen zu befreien.

Lehrkräfte haben eine Aufsichts- und Fürsorgepflicht. Der VBE rät daher den Schulen, die Eltern von Kindern, die sich trotz erkennbarer Erschöpfung weigern, zu essen oder zu trinken, zu benachrichtigen, um ihre Kinder abzuholen. Vermuten sie eine ernste gesundheitliche Gefahr, sollten sie einen Arzt hinzuziehen.

Der VBE erwartet darüber hinaus, dass die Imame Eltern darüber aufklären, dass Kinder unter 12 Jahren auf keinen Fall am Fasten teilnehmen sollen. Zumal die Regelungen des Ramadans festlegen, dass nur derjenige fasten soll, der keinen gesundheitlichen Schaden davonträgt.


Pressemitteilung 23-2016
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